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BSG - Entscheidung vom 25.06.2015

B 2 U 31/15 B

BSG, Beschluss vom 25.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 31/15 B

DRsp Nr. 2015/13436

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Januar 2015 - L 14 U 179/14 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 25.3.2015 beim BSG sinngemäß gestellte Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG PKH zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine ausreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO . Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) - gegeben sein könnte.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 12.2.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie Akteneinsicht beantragt. Nach Durchführung der Akteneinsicht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 25.3.2015 dem Senat mitgeteilt, dass die Vertretung niedergelegt werde. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht erfolgt. Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 27.4.2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 179/14
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 U 55/13