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BSG - Entscheidung vom 30.06.2015

B 5 R 16/15 S

BSG, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 16/15 S

DRsp Nr. 2015/13346

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2015 - L 4 R 209/15 RG - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 9.6.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den dortigen Beschluss vom 4.3.2015, mit dem ein Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen und eine Gegenvorstellung zurückgewiesen worden war, als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 25.6.2015 "außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 9.6.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegt hier vor.

Die Beschwerde ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 209/15
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 105 R 876/13