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BSG - Entscheidung vom 02.07.2015

B 4 AS 117/15 S

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 117/15 S

DRsp Nr. 2015/13343

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2015 - L 9 AS 40/15 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen die Neuberechnung der im Zeitraum vom 1.11.2012 bis 31.3.2013 bezogenen Leistungen nach dem SGB II und gegen die Rückforderung in diesem Zeitraum zu Unrecht erbrachter Leistungen. Das SG Freiburg hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 28.11.2014). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG Baden-Württemberg zurückgewiesen hat (Beschluss vom 19.3.2015). Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 26.3.2015 gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, er "reiche Klage gegen den rechtswidrigen Beschluss des LSG ein".

Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 19.3.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG iVm § 145 Abs 4 S 4 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 40/15
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 2335/14