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BSG - Entscheidung vom 06.07.2015

B 1 KR 7/15 S

BSG, Beschluss vom 06.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 7/15 S

DRsp Nr. 2015/13263

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2015 - L 11 KR 206/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Ulm vom 20.12.2013 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 11.5.2015 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger mit einem an das LSG gerichteten und am 1.7.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 26.5.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Das LSG hat die Berufung des Klägers zwischenzeitlich durch Urteil vom 23.6.2015 zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 11.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 206/14
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3574/11