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BSG - Entscheidung vom 02.07.2015

B 11 AL 37/15 B

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 37/15 B

DRsp Nr. 2015/13259

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. April 2015 - L 9 AL 193/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht ( BSG ) gerichteten Schreiben vom 26.5.2015, eingegangen beim BSG am 27.5.2015, beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.4.2015 - L 9 AL 193/13 -, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3.7.2013 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden ist, "aufzuheben und das Urteil des SG wiederherzustellen."

Das eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig. Es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Ein Rechtsmittel zum BSG kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils und in einem Schreiben des BSG vom 29.5.2015 hingewiesen worden. Entgegen seiner Auffassung entspricht seine Tätigkeit als Hochschullehrer nicht den Voraussetzungen des § 73 Abs 2 Satz 1 SGG (vgl im Einzelnen BSG , Beschluss vom 31.3.2015 - B 14 AS 335/14 B). Sein Rechtsmittel ist schon deshalb zu verwerfen (§ 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 193/13
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 32 AL 713/10