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BSG - Entscheidung vom 16.06.2015

B 5 R 18/15 R

BSG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 18/15 R

DRsp Nr. 2015/13177

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 17.5.2015 an das SG Hannover, nach Weiterleitung beim BSG eingegangen am 3.6.2015, Revision gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.3.2015 eingelegt.

Die Revision gegen das Urteil des LSG vom 18.3.2015 ist nicht statthaft, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 4 S 1 SGG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG ). Auf die Nichtstatthaftigkeit der Revision ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden; danach konnte als Rechtsmittel zum BSG allein eine Nichtzulassungsbeschwerde und diese wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der Rechtsmittelfrist eingelegt werden. Die Rechtsmittelfrist lief im vorliegenden Fall am 28.5.2015 ab.

Mangels Statthaftigkeit der Revision ist diese ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 86/15
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 448/14