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BSG - Entscheidung vom 02.07.2015

B 1 KR 58/15 B

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 58/15 B

DRsp Nr. 2015/13163

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.6.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.5.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 30.5.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.6.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 4956/14
Vorinstanz: SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 4264/13