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BSG - Entscheidung vom 16.06.2015

B 1 KR 53/15 B

BSG, Beschluss vom 16.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 53/15 B

DRsp Nr. 2015/13162

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 28.5.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.5.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen LSG vom 21.4.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 30.4.2015 zugestellt worden.

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und mit Schreiben des Berichterstatters vom 29.5.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 124/14
Vorinstanz: SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1055/13