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BSG - Entscheidung vom 28.05.2015

B 11 AL 5/15 B

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 5/15 B

DRsp Nr. 2015/13154

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Beigeladene hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin wird von der Beklagten zu Auskünften über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse herangezogen, weil der Beigeladene noch Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 2.12.2002 bis 31.12.2004 erhebt und er mit der Klägerin während dieser Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben soll. Die Klägerin und der Beigeladene sind inzwischen verheiratet. In einem früheren Rechtsstreit war die Ablehnung der Bewilligung von Alhi durch die Beklagte aufgehoben worden, weil der Beigeladene keine Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin habe erteilen können.

Daraufhin zog die Beklagte die Klägerin nach Maßgabe des § 315 Abs 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ( SGB III ) zu Auskünften heran. Die hiergegen erhobene Klage, zu der der Beschwerdeführer als möglicher Partner der eheähnlichen Gemeinschaft beigeladen worden war, wurde abgewiesen. Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2014). Das LSG hat eine Auskunftspflicht der Klägerin bejaht, weil aufgrund von Indizien feststehe, dass zwischen Ihr und dem Beigeladenen im fraglichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe.

Hiergegen wendet sich der Beigeladene mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er rügt, das LSG hätte aufgrund der von ihm herangezogenen Indizien nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass zwischen ihm und der Klägerin eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Es stellten sich folgende Fragen grundsätzlicher Bedeutung:

"...ob die vom LSG herangezogenen Indizien überhaupt geeignet sind, das Vorliegen einer 'eheähnlichen Gemeinschaft' zu belegen...,

...wann davon ausgegangen werden kann, dass von den Beteiligten erwartet werden kann, dass sie gegenseitig füreinander einstehen,

...ob ein gegenseitiges Einstehen bei der Hoffnung eines Beteiligten auf Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft anzunehmen ist, ´der darüber hinausgehend Darlehen ausreicht´..."

II

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Frage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher "anhand des anwendbaren Rechts" sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 3.3.2014 - B 10 LW 16/13 B - RdNr 8 mwN).

Der Beigeladene rügt allerdings - abgesehen von der Unverständlichkeit der dritten Frage - letztlich nur die Art und Weise, wie das LSG Indizien verwertet hat. Damit wendet er sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung des LSG, die gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht Gegenstand des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde sein kann. Die Richtigkeit der Entscheidung selbst kann ebenfalls kein Gegenstand der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sein. Außerdem fehlt die Darlegung der Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit); denn der Streitgegenstand ist nicht geschildert.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG . Zwar könnte der Beschluss des BSG (vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3) darauf hindeuten, dass für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde eine Kostenentscheidung nach § 197a SGG zu treffen ist, weil der Beigeladene Beschwerdeführer ist und die (eigentliche) Klägerin keine Anträge gestellt hat. Anders als in dem dortigen Verfahren, in dem ein Haftpflichtversicherer die Beschwerde geführt hatte, ist der Beschwerdeführer zu diesem Rechtsstreit beigeladen worden, weil er noch Anspruch auf Alhi für zurückliegende Zeiträume erhebt und zu klären ist, ob die Klägerin als damalige mögliche Partnerin einer eheähnlichen Gemeinschaft zur Klärung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auskunftspflichtig ist. Die Beiladung steht deshalb in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer verfolgten Leistungsanspruch, sodass er zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 138/12
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 309/10