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BSG - Entscheidung vom 22.06.2015

B 4 AS 99/15 S

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 99/15 S

DRsp Nr. 2015/12062

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2015 - L 7 AS 1626/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den Antrag der Klägerin auf Protokollberichtigung abgelehnt (Beschluss vom 20.4.2015). Die Klägerin hat sich mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 26.5.2015 gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und ua ausgeführt, sie "möchte den Beschluss durch Rechtsmittel anfechten, Nichtzulassungsbeschwerde einreichen, hilfsweise einen Antrag auf Revision stellen". Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 20.4.2015.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 20.4.2015 ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG .

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1626/14
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2995/13