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BSG - Entscheidung vom 27.05.2015

B 14 AS 66/15 B

BSG, Beschluss vom 27.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 66/15 B

DRsp Nr. 2015/12055

Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 20.3.2015 "Widerspruch bzw. Revision" beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingelegt, das an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 27.3.2015 eingegangen ist. Der Senat wertet den "Widerspruch bzw. Revision" des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 7.3.2015 zugestellten Urteil des LSG vom 27.2.2015.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 31.3.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Ein ordnungsgemäßer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), über den der Senat zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Einen Antrag auf Bewilligung von PKH nebst insbesondere der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der hierfür vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, für das hier zu entscheidende Verfahren hat der Kläger bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 7.4.2015 nicht eingereicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 701/14
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 155 AS 3379/13