BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 171/15 B
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat persönlich mit am 3.6.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg eingegangenem Schreiben ua Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4.5.2015 zugestellten Urteil des LSG vom 16.4.2015 erhoben, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 10.6.2015 eingegangen ist.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .