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BSG - Entscheidung vom 29.06.2015

B 8 SO 41/15 B

BSG, Beschluss vom 29.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 41/15 B

DRsp Nr. 2015/12009

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.3.2015, der im Wege der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an den für sie im Berufungsverfahren tätig gewesenen Prozessbevollmächtigten am 20.3.2015 zugestellt worden ist. Sie hat, vertreten durch weitere Prozessbevollmächtigte, am 24.4.2015 beim Bundessozialgericht Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Begründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Dies hat der Vorsitzende abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren tätige Prozessbevollmächtigten haben sodann ihre Vertretung niedergelegt; die Klägerin hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts gestellt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der Frist von einem Monat, die am 20.4.2015 abgelaufen ist, eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 SGG ). Über den Lauf der Frist ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend belehrt worden; soweit der frühere Prozessbevollmächtigte das danach maßgebliche Datum der Zustellung nicht bzw fehlerhaft mitgeteilt haben sollte, muss sich die Klägerin dies zurechnen lassen. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG , § 114 Abs 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) bietet, ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 28.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 1831/12
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2127/11