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BSG - Entscheidung vom 19.06.2015

B 14 AS 163/15 B

BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 163/15 B

DRsp Nr. 2015/12002

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 - L 7 AS 576/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 5.6.2015 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangene Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 11.5.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2015 wendet (L 7 AS 576/14), ist unzulässig.

Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Ohnehin wäre die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das BSG hat nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 576/14
Vorinstanz: SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 2258/13