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BSG - Entscheidung vom 08.06.2015

B 4 AS 97/15 S

BSG, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 97/15 S

DRsp Nr. 2015/11952

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2015 - L 25 AS 1441/14 B PKH - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt N. in P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt die Bewilligung von PKH für das vor dem SG Neuruppin abgeschlossene Verfahren S 18 AS 2661/13. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG vom 24.4.2014 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 23.3.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 20.5.2015 gewandt und ua "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt sowie "Prozesskostenhilfe und die Beiordnung von H. & Kollegen Rechtsanwalt A. N." beantragt.

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH vom 20.5.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 23.3.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1441/14
Vorinstanz: SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 2661/13