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BSG - Entscheidung vom 26.06.2015

B 4 AS 113/15 S

BSG, Beschluss vom 26.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 113/15 S

DRsp Nr. 2015/11948

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. April 2015 - L 13 AS 4719/14 B - und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.

Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf die sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde" wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren des "gebotenen Rechtsmittels" keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des SG Karlsruhe vom 14.10.2014 wegen Ablehnung der Bewilligung von PKH für das Verfahren S 14 AS 2825/14 zurückgewiesen und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren abgelehnt (Beschluss vom 1.4.2015). Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf Bewilligung von PKH und sofortige Vorlage der "sogenannten Zustellungsurkunde".

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 19.6.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 1.4.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Das gebotene Rechtsmittel, der Senat versteht es hier als Beschwerde, ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Aus diesem Grunde hat auch keine Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" zuständige Rechtsmittelgericht zu erfolgen.

Ein Anspruch auf die sofortige Vorlage der Zustellungsurkunde besteht nicht. Insoweit mangelt es bereits an einer Rechtsgrundlage für dieses Begehren. Im Übrigen gilt: Soweit die Beschwerdeführer das gebotene Rechtsmittel einlegen, belegt ihr Schriftsatz vom 19.6.2015, dass sie den Beschluss erhalten haben. Da ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, kommt es insoweit nicht auf das dort verzeichnete Zustellungsdatum an.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 4719/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2825/14