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BSG - Entscheidung vom 23.06.2015

B 3 P 2/15 S

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 3 P 2/15 S

DRsp Nr. 2015/11944

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2015 - L 11 P 26/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem vor dem SG Münster anhängigen Klageverfahren S 6 P 71/13 hat das SG den Antrag des Klägers, den Vorsitzenden der 6. Kammer, Richter am SG K., wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, mit Beschluss vom 26.2.2015 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 28.4.2015 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 19.5.2015 "sofortige Beschwerde ... hilfsweise das zulässig Rechtsmittel" eingelegt. Das zuständigkeitshalber weitergeleitete Schreiben ist am 18.6.2015 beim BSG eingegangen.

Die Beschwerde des Klägers ist nicht statthaft. Der Beschluss des LSG vom 28.4.2015 ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. Beschwerdefähig ist nach den §§ 177 und 160a SGG ausschließlich die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil durch das LSG. Eine solche Entscheidung ist hier nicht angegriffen.

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 P 26/15
Vorinstanz: SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SF 8/15