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BSG - Entscheidung vom 18.06.2015

B 2 U 70/15 B

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 70/15 B

DRsp Nr. 2015/11942

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27.3.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Auf Antrag vom 22.4.2015 wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde verlängert. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 11.6.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 195/14
Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 27/13