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BSG - Entscheidung vom 18.06.2015

B 2 U 117/15 B

BSG, Beschluss vom 18.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 117/15 B

DRsp Nr. 2015/11931

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 7.5.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 8.6.2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 16.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 U 236/13
Vorinstanz: SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 133/11