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BSG - Entscheidung vom 03.06.2015

B 12 R 2/15 BH

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 12 R 2/15 BH

DRsp Nr. 2015/11928

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2015 (L 9 R 389/14 WA) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Mit Urteil vom 10.3.2015 (L 9 R 389/14 WA) hat das LSG die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 9 R 1534/09 abgewiesen.

Mit Schreiben an das BSG vom 23.3.2015 hat der Kläger PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gegen das oben genannte Urteil des LSG beantragt. Er macht verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

II

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die am Beschluss des Senats vom 22.1.2015 (B 12 R 1/14 BH) beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist ohne Erfolg (dazu 2.).

1. Der Senat kann trotz der vom Kläger in seinem Schreiben vom 23.3.2015 erklärten Ablehnung der am Beschluss vom 22.1.2015 (B 12 R 1/14 BH) beteiligten Richter - Vorsitzender Richter am BSG Dr. K., Richter am BSG Dr. Ka. und Richter am BSG B. - wegen Besorgnis der Befangenheit in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG vorgeschriebenen Besetzung unter Beteiligung des Vorsitzenden Richters Dr. K. und des Richters Dr. Ka. entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich ist. Denn der Kläger lehnt lediglich pauschal alle Richter, die am Beschluss vom 22.1.2015 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit ab, ohne konkrete Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit auch nur eines der abgelehnten Richter anzuführen (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11 mwN).

2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg (a) und erscheint mutwillig (b). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

a) Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Einzig mögliches Rechtsmittel gegen die angefochtene LSG-Entscheidung ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG ).

Es lässt sich bei der gebotenen summarischen Prüfung kein Verfahrensfehler erkennen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Zulassung der Revision gegen das vom Kläger angegriffene Urteil des LSG auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder § 160 Abs 2 Nr 2 SGG (Divergenz) gestützt werden könnte.

b) Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch mutwillig. Ein nicht bedürftiger Beteiligter würde bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ohne PKH sein Recht nicht in gleicher Weise verfolgen (BGH Beschluss vom 6.7.2010 - VI ZB 31/08 - NJW 2010, 3522; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO , 35. Aufl 2014, § 114 RdNr 7). Der Kläger konnte nicht deutlich machen, welches sachlich berechtigte Interesse er im Verfahren noch verfolgen will.

Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 22.1.2015 und vom 23.1.2015 (B 12 R 1/14 BH und B 12 R 2/14 BH) ausgeführt hat, konnte von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 SGG ) abgesehen werden.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 389/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4368/06