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BSG - Entscheidung vom 11.06.2015

B 12 KR 5/15 S

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 5/15 S

DRsp Nr. 2015/11925

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller hat mit am 8.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.5.2015 sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 20.5.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Bayreuth vom 6.2.2015 zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum BSG statthaft ist. Er kann weder gemäß § 177 SGG mit der Beschwerde noch gemäß § 160a Abs 1 S 1 SGG mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem angefochtenen Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 20.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 75/15
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 11/15