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BSG - Entscheidung vom 23.06.2015

B 2 U 89/15 B

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 89/15 B

DRsp Nr. 2015/11822

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 18.6.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 15/14
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 207/10