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BSG - Entscheidung vom 15.06.2015

B 13 R 195/15 B

BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 195/15 B

DRsp Nr. 2015/11812

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 8.5.2015 an das Bayerische LSG gegen das Urteil des LSG vom 19.3.2015 (dem Kläger zugestellt am 23.4.2015), mit dem dieses seine Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 10.10.2013 zurückgewiesen und einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint hat. Das vom LSG an das BSG weitergeleitete Schreiben des Klägers ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 19.3.2015 auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Der Kläger kann, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, eine Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ).

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2/14
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1420/12