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BSG - Entscheidung vom 22.06.2015

B 10 ÜG 14/15 S

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 14/15 S

DRsp Nr. 2015/11806

Die Beschwerde des Klägers zu 1. gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Das Sächsische LSG hat mit Beschluss vom 18.7.2013 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer eines Verfahrens abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger zu 1. mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 29.12.2014 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO , § 183 S 6 SGG ).

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 42/12