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BSG - Entscheidung vom 11.06.2015

B 5 R 96/15 B

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 96/15 B

DRsp Nr. 2015/11636

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 30.1.2015 mit einem am 13.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.3.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 27.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 14.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 151/14
Vorinstanz: SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 248/12