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BSG - Entscheidung vom 09.06.2015

B 5 R 176/15 B

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 176/15 B

DRsp Nr. 2015/11635

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.5.2015 und 24.5.2015 (beim BSG eingegangen am 7. bzw 26.5.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 17.4.2015 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.4.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 8.5.2015 besonders hingewiesen worden.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 14.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4281/14
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1226/13