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BSG - Entscheidung vom 17.06.2015

B 2 U 62/15 B

BSG, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 62/15 B

DRsp Nr. 2015/11629

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.3.2015 zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 26.5.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 165/13
Vorinstanz: SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 139/09