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BSG - Entscheidung vom 19.06.2015

B 2 U 61/15 B

BSG, Beschluss vom 19.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 61/15 B

DRsp Nr. 2015/11628

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 17.3.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt sowie Fristverlängerung um einen Monat beantragt, die ihm gewährt wurde. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bis zum Ablauf der bis zum 26.5.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 167/13
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 71 U 151/10