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BSG - Entscheidung vom 23.06.2015

B 4 AS 111/15 S

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 111/15 S

DRsp Nr. 2015/11474

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 - L 19 AS 488/11 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die Reparatur eines Fensters, Übersetzungskosten sowie Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II . Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 18.1.2011). Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt, die das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen hat (Beschluss vom 4.6.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG erklärten Nichtzulassungsbeschwerde vom 3.6.2015 gewandt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines durch das BSG zu benennenden Rechtsanwalts beantragt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH vom 3.6.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 4.6.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 04.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 488/11
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 10657/10