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BSG - Entscheidung vom 03.06.2015

B 2 U 104/15 B

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 2 U 104/15 B

DRsp Nr. 2015/11467

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19.4.2015, das vom LSG an das BSG innerhalb der noch offenen Frist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG ) weitergeleitet worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG ). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht damit nicht der gesetzlichen Form.

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 Abs 1 und Abs 2 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 19.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 U 643/12
Vorinstanz: SG Gotha, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 7663/09