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BSG - Entscheidung vom 22.06.2015

B 1 KR 11/15 B

BSG, Beschluss vom 22.06.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 11/15 B

DRsp Nr. 2015/11437

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Erstattung von 593,66 Euro von ihm gezahlter, jeweils die Festbeträge übersteigende Kosten für mehrere im Zeitraum vom 23.11.2009 bis 31.5.2010 vertragsärztlich verordnete Arzneimittel bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nur verpflichtet, den Kläger mit Arzneimitteln bis zur Höhe des Festbetrags zu versorgen. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, in dem ein Versicherter Anspruch auf Versorgung mit einem den Festbetrag überschreitenden Arzneimittel habe. Es stehe mangels eines Umstellungsversuchs nicht fest, dass zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel beim Kläger Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit verursachen könnten (Urteil vom 28.8.2014).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

II

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

1. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Daran fehlt es.

Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG , Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention ), legt diese aber nicht schlüssig dar. Er trägt lediglich vor, er habe - nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe - im Hinblick auf die am 28.8.2014 anberaumte mündliche Verhandlung mit Schreiben (Telefax) vom 20.8.2014 die Übernahme von Taxikosten beantragt. Nur dann wäre ihm die beabsichtigte Teilnahme an der mündlichen Verhandlung möglich gewesen. Zwar habe das LSG bereits am 21.8.2014 verfügt, ihm mitzuteilen, dass die Taxikosten übernommen würden. Das entsprechende gerichtliche Schreiben (freigestempelt am 22.8.2014) habe ihn aber erst am 30.8.2014 erreicht. Bei einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten genüge es für einen Terminverlegungsantrag, dass er kundtue, an dem Termin teilnehmen zu wollen, aber hieran verhindert sei. Das LSG habe gewusst, dass er den Termin wahrnehmen wolle, dies aber nur bei Übernahme der Taxikosten könne. Das LSG habe keinen Nachweis über den Zugang seiner Mitteilung gehabt. Es hätte ihn zuvor auf die Absicht hinweisen müssen, ohne ihn verhandeln und entscheiden zu wollen. Ohne diesen Hinweis hätte es seinen Antrag vom 20.8.2014 als Terminverlegungsantrag behandeln und den Termin aufheben müssen.

Der Kläger legt indessen schon nicht dar, dass er - zB telefonisch oder mittels Telefax - versucht habe, vor dem 28.8.2014, einem Donnerstag, noch eine Klärung darüber herbeizuführen, ob und wie das LSG über seinen Antrag auf Übernahme der Taxikosten entschieden habe. Dessen hätte es aber bedurft. Voraussetzung für den Erfolg einer Rüge eines Gehörsverstoßes ist es ua, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 6 mwN; BSG Beschluss vom 7.8.2012 - B 1 KR 108/11 B - RdNr 7).

2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 253/13
Vorinstanz: SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 238/10