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BSG - Entscheidung vom 02.06.2015

B 5 R 78/15 B

BSG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 78/15 B

DRsp Nr. 2015/11303

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 21.1.2015 mit einem am 3.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.3.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 13.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 9.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 387/13
Vorinstanz: SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 749/10