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BSG - Entscheidung vom 06.05.2015

B 5 R 62/15 B

BSG, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 62/15 B

DRsp Nr. 2015/11302

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat mit einem am 19.2.2015 per Telefax (in vollständiger Form) beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 18.2.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 4.11.2014, das ihr am 14.1.2015 zugestellt wurde, eingelegt.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 16.2.2015 abgelaufen ist, einlegen (§ 64 Abs 3 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Gründe für eine Wiedereinsetzung (§ 67 SGG ) in den vorigen Stand sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die Beschwerde muss somit durch Beschluss des Senats ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 217/14
Vorinstanz: SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 851/13