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BSG - Entscheidung vom 09.06.2015

B 13 R 10/15 BH

BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - Aktenzeichen B 13 R 10/15 BH

DRsp Nr. 2015/11267

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Einen ersten Rentenantrag lehnte der beklagte Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 9.6.2004 ab, weil in einem ärztlichen Gutachten vom 19.4.2004 keinerlei Funktionseinschränkungen festgestellt worden seien und der Kläger körperlich schwere Arbeiten sowie seine Tätigkeit als Fliesenleger weiterhin vollschichtig verrichten könne. Seinen (zweiten) Rentenantrag vom 12.7.2011 lehnte die Beklagte mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab (Bescheid vom 22.7.2011; Widerspruchsbescheid vom 1.2.2012). Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 8.10.2013). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und sich ein behaupteter früherer Eintritts des Leistungsfalls der Erwerbsminderung nicht habe erweisen lassen (Urteil vom 23.2.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er im Wesentlichen damit begründet, eine Behinderung sei schon 2002 festgestellt worden; danach habe er nur noch stundenweise als Fliesenleger gearbeitet.

II

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) oder eine Abweichung des Berufungsurteils von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Frage der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine einem Versicherten zu gewährende Rente wegen Erwerbsminderung betrifft stets einen Einzelfall; die Voraussetzungen hierfür ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Auch ein Verfahrensmangel, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, lässt sich nicht feststellen, zumal das Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit ab 2002 bereits Gegenstand des 2004 abgeschlossenen Rentenantragsverfahrens gewesen ist und das LSG auch die Befundunterlagen bis 1.11.2007 - dem Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - ausgewertet hat.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 496/13
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 218/12