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BSG - Entscheidung vom 15.06.2015

B 5 R 86/15 B

BSG, Beschluss vom 15.06.2015 - Aktenzeichen B 5 R 86/15 B

DRsp Nr. 2015/11096

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 24.2.2015 mit einem am 9.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 5.6.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG ).

Mit dem am 4.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 30.4.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG ).

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ). Die vom Kläger am 1.6.2015 selbst erklärte Beschwerderücknahme kann wegen des beim BSG bestehenden Vertretungszwangs nicht berücksichtigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 223/13
Vorinstanz: SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 1/09