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BSG - Entscheidung vom 28.05.2015

B 2 U 98/15 B

BSG, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen B 2 U 98/15 B

DRsp Nr. 2015/10919

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Er hat jedenfalls entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497 ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 81/12
Vorinstanz: SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 47/08