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BSG - Entscheidung vom 02.06.2015

B 3 P 13/15 B

BSG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen B 3 P 13/15 B

DRsp Nr. 2015/10745

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.4.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 7.4.2015 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.5.2015 Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG , § 117 Abs 2 und 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.5.2015 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , §§ 180 , 182 ZPO ), die erforderliche Erklärung nicht vorgelegt.

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (vgl § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) eingelegt worden ist. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und der Senat mit Schreiben vom 19.5.2015 ausdrücklich hingewiesen.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 76/13
Vorinstanz: SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 78/13