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BSG - Entscheidung vom 07.05.2015

B 13 R 81/15 B

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 81/15 B

DRsp Nr. 2015/10576

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht ( BSG ) vom 13.2.2015, eingegangen am 4.3.2015, gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18.12.2014 (der Klägerin zugestellt am 2.2.2015), mit dem dieses einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente verneint hatte. Das Schreiben der Klägerin wird sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.12.2014 ausgelegt. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 SGG ) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 4.5.2014 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 und 3 SGG ; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 5.3.2015 besonders hingewiesen worden.

Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 18.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 677/14
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 650/13