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BSG - Entscheidung vom 26.05.2015

B 13 R 179/15 B

BSG, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 179/15 B

DRsp Nr. 2015/10575

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 23.3.2015 (zugestellt am 17.4.2015) einen Anspruch der in Usbekistan lebenden Klägerin, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt oder gearbeitet hat, auf Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund fehlender anrechenbarer Beitragszeiten verneint.

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil mit einem von ihrem Sohn, der seit Oktober 2001 in Deutschland lebt, als Bevollmächtigter unterzeichneten Schreiben vom 5.5.2015 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Dieser macht geltend, er habe die Befähigung zum Richteramt und sei Hochschuldozent iS von § 10 Abs 2 BVFG , §§ 5 und 112 DRiG . Er habe von 1983 bis 1986 (an der Feuerwehrtechnischen Lehranstalt) sowie von 1987 bis 1991 (an der Feuerwehrtechnischen Hochschule des Innenministeriums der UdSSR) zwei Wehrdienststudien mit staatlichen Examina absolviert, die von der Bezirksregierung D. anerkannt worden seien. Zudem sei er von Juli 1986 bis August 1987 Einsatzleiter der Feuerwache und von August 1991 bis Juni 1992 Hochschuldozent an der in Deutschland anerkannten Feuerwehrtechnischen Hochschule in T. gewesen, sei heute jedoch wegen beruflicher Selbstständigkeit emeritiert. Dies berechtige ihn zur Selbstvertretung vor dem BSG bzw zum Auftritt als Beistand iS von § 73 Abs 7 SGG .

II

Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht formgerecht eingelegt.

Gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG müssen sich Beteiligte in Verfahren vor dem BSG (außer in Prozesskostenhilfeverfahren) durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind neben den in § 73 Abs 2 S 2 Nr 5 bis 9 SGG genannten Organisationen nur die in § 73 Abs 2 S 1 SGG bezeichneten Personen zugelassen (§ 73 Abs 4 S 2 SGG ). Das sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen.

Der Bevollmächtige der Klägerin gehört nicht zu dem nach § 73 Abs 4 S 2 SGG vor dem BSG vertretungsberechtigten Personenkreis. Dass er in Deutschland zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sei oder als im europäischen Ausland zugelassener Rechtsanwalt die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Deutschland ausüben dürfe, behauptet er selbst nicht (s hierzu BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 6 und 7). Er beruft sich vielmehr auf seinen Status als "emeritierter" Hochschuldozent an der Feuerwehrtechnischen Hochschule in T.. Selbst wenn zuträfe, dass er trotz seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 2001 korporationsrechtlich auch heute noch dieser Hochschule angehörte und dort lediglich von seiner Lehrverpflichtung entbunden (= emeritiert) wäre (vgl BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 6 RdNr 10), fehlte es an weiteren wesentlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als Hochschullehrer zur Vertretung vor dem BSG befugt zu sein. Zunächst handelt es sich bei der Feuerwehrtechnischen Hochschule in T. schon nicht um die Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines gleichgestellten Staates iS von § 73 Abs 2 S 1 SGG . Weiterhin ist nichts dafür ersichtlich, dass der Bevollmächtigte, der aufgrund seiner Ausbildung in T. in Deutschland zur Führung des ausländischen Grades "Ingenieur für Brandschutztechnik und -sicherheit" befugt ist, jemals als Rechtslehrer an dieser Hochschule tätig war. Schließlich vermitteln ihm seine in Deutschland als gleichwertig anerkannten ingenieurtechnischen Abschlüsse nicht die Befähigung zum Richteramt iS von §§ 5 , 112 DRiG , denn diese kann nur durch ein rechtswissenschaftliches Studium und juristische Prüfungen erworben werden. All dies hat der Bevollmächtigte der Klägerin, wie sich auch aus seinen Darlegungen ergibt, nicht aufzuweisen.

Der Bevollmächtigte kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Befugnis zur Selbstvertretung iS von § 73 Abs 4 S 5 SGG berufen. Denn er vertritt sich in diesem Verfahren ja gerade nicht selbst, sondern will seine Mutter vertreten. Zudem ist er - wie bereits ausgeführt - nach Maßgabe des § 73 Abs 4 S 2 und 3 SGG auch nicht zur Vertretung anderer Personen vor dem BSG berechtigt. Dass er nach der Regelung in § 73 Abs 2 S 2 Nr 2 SGG als Familienangehöriger die Klägerin in den Tatsacheninstanzen vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht wirksam vertreten konnte, verschafft ihm nicht die Befugnis, dies auch in dritter Instanz zu tun.

Nichts anderes ergibt sich aus der Regelung in § 73 Abs 7 SGG . Hiernach kann der Bevollmächtigte zwar die Klägerin im Rahmen einer am BSG stattfindenden Verhandlung als Beistand begleiten. Eine Vertretungsbefugnis iS von § 73 Abs 4 SGG für die Einlegung einer Beschwerde, die schriftlich zu erfolgen hat (§ 160a Abs 1 S 2 und 3 SGG ), folgt daraus jedoch nicht.

Die mithin nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 623/12
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 3299/11