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BSG - Entscheidung vom 18.05.2015

B 5 R 166/15 B

BSG, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen B 5 R 166/15 B

DRsp Nr. 2015/10291

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das Bayerische LSG gerichteten Schreiben vom 20.4.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG per Telefax am 28.4.2015 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.4.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 30.3.2015 "Widerspruch" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 , § 64 SGG ).

Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 4/14
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1140/12