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BSG - Entscheidung vom 07.05.2015

B 4 AS 80/15 S

BSG, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 80/15 S

DRsp Nr. 2015/10289

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. April 2015 - L 11 AS 202/15 ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger begehrt in der Berufungsinstanz Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach Rücknahme der Klage vor dem SG Nürnberg. Das Bayerische LSG hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 9.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 21.4.2015 gewandt, diverse Rechtsmittel eingelegt und neben einer Vielzahl von Anträgen "Rechtskostenbeihilfe" beantragt.

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG sowie als sinngemäß gestellten Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren. Dieser Antrag vom 21.4.2015 und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 9.4.2015 seiner Art nach gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 09.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 202/15
Vorinstanz: SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 204/15