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BSG - Entscheidung vom 26.05.2015

B 4 AS 42/15 BH

BSG, Beschluss vom 26.05.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 42/15 BH

DRsp Nr. 2015/10288

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden Württemberg vom 9. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung bzw Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 16.11.2009 bis 30.6.2010 und einen damit verbundenen Erstattungsanspruch. Der Kläger sei in dieser Zeit nicht mehr unter der von ihm angegebenen Anschrift erreichbar gewesen (Bescheid vom 13.8.2010; Widerspruchsbescheid vom 26.1.2011). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des SG Konstanz vom 3.6.2012; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 9.3.2015).

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine ungeklärten Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Insbesondere stellen sich keine wesentlichen Auslegungsfragen zu § 7 Abs 4a SGB II in der hier noch anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706), der auf die zum SGB III ergangene Erreichbarkeitsanordnung ( EAO ) vom 23.10.1997 idF vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476) verweist. Die Auslegung der EAO ist Gegenstand einer Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. Das LSG ist mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen, sodass eine Divergenzrüge ebenfalls keinen Erfolg verspricht. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann.

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 09.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3216/14
Vorinstanz: SG Konstanz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 476/11