Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 22.05.2015

B 14 AS 115/15 B

BSG, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 115/15 B

DRsp Nr. 2015/10264

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 31.3.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg auf die Berufung des Klägers den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ( SG ) Berlin vom 20.11.2013 geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 51 Euro für den Monat Juli 2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat am 11.5.2015 zu Protokoll der Rechtsantragstelle des SG Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 31.3.2015, ihm zugestellt am 14.4.2015, eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das Schreiben der Rechtsantragstelle vom 11.5.2015 wurde an das Bundessozialgericht ( BSG ) weitergeleitet und ist hier am 18.5.2015 eingegangen.

Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden ( BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884 ; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 ). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung - entgegen der Ankündigung im Schreiben der Rechtsantragstelle vom 11.5.2015 "ZP 40 liegt bei" - nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, den 15.5.2015 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 , § 63 Abs 2 SGG , §§ 177 , 180 ZPO ), vorgelegt. Das LSG hat den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils mit Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden.

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 3466/13
Vorinstanz: SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 115 AS 15108/13