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BSG - Entscheidung vom 20.05.2015

B 8 SO 38/15 B

BSG, Beschluss vom 20.05.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 38/15 B

DRsp Nr. 2015/10022

Die "Revision" des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Beschwerdeführer hat selbst mit am 16.4. und 24.4.2015 beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Schreiben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 26.3.2015 "Revision" eingelegt; diese sind an das Bundessozialgericht weitergeleitet worden und hier am 16.4. bzw 8.5.2015 eingegangen.

Die vom Beschwerdeführer erhobene "Revision", die nur als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen werden kann, ist bereits unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 197a Abs 1 SGG iVm mit § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung ; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40 , 47 Abs 3 , 52 Abs 2 , 63 Abs 2 Gerichtskostengesetz .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 152/14
Vorinstanz: SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 23/14