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BSG - Entscheidung vom 03.03.2015

B 12 KR 82/14 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 82/14 B

DRsp Nr. 2015/5665

Aufnahme in die Familienversicherung Begründung einer Grundsatzrüge Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

1. Die Beschwerdebegründung hat im Fall einer Grundsatzrüge auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 2. Sofern ein Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, darf er sich insbesondere nicht nur auf die bloße Berufung auf diese Norm beschränken, sondern muss in substanzvoller Argumentation unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ausführen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin seit dem 1.1.2011 bei der Beklagten familienversichert ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 5.6.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 30.6.2014 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Die Klägerin trägt vor, sie rüge die Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V iVm § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V . Danach werde sie aus der Familienversicherung ausgeschlossen, weil sie vor ihrer Rente familienversichert gewesen sei. Das LSG habe aufgrund des Urteils des BSG vom 4.9.2013 ( B 12 KR 13/11 R) einen solchen Verstoß verneint. Das Urteil behandele "diesen Fall" nicht. "Der Ausschluss der Familienversicherung weil in der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit Familienversicherung bestanden" habe, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. "Die kategorische Einbeziehung von Rentnern in die GKV", weil sie in der zweiten Hälfte ihrer Erwerbstätigkeit familienversichert gewesen seien, sei "unverhältnismäßig".

Diese Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge nicht einmal ansatzweise. Sie formuliert schon keine konkrete Rechtsfrage im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG . Selbst wenn sich aus ihrem Vorbringen eine Rechtsfrage im vorgenannten Sinne hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V iVm § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB V herausfiltern ließe, was nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts ist, hat die Klägerin deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan. Sofern die Klägerin einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG rügt, darf sie sich insbesondere nicht nur auf die bloße Berufung auf diese Norm beschränken, sondern muss in substanzvoller Argumentation unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ausführen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Insbesondere hätte sich die Klägerin mit dem Urteil des Senats vom 4.9.2013 (B 12 KR 13/11 R - SozR 4-2500 § 5 Nr 21) auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen müssen, ob und ggf inwieweit diese Entscheidung Lücken gelassen habe oder in Rechtsprechung und/oder Lehre mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden sei. Der schlichte Hinweis, dass das BSG den Fall der Klägerin nicht behandelt habe, reicht nicht aus, um weiteren allgemeinen Klärungsbedarf aufzuzeigen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 55/14
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 139/11