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BSG - Entscheidung vom 27.07.2015

B 11 AL 27/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 27/15 B

DRsp Nr. 2015/14745

Anspruch auf Insolvenzgeld Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Darlegungspflicht bei Grundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld. Klage und Berufung gegen den Bescheid der Beklagten blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen [SG] vom 18.2.2014; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen [LSG] vom 12.3.2015).

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Zu klären seien die Rechtsfragen, ob eine gegenüber dem Arbeitnehmer durch einen befugten Vorgesetzten erfolgte Feststellung der Erreichung des Leistungsziels einen arbeitsrechtlichen Anspruch begründe und ob durch die einmalige vorbehaltlose Leistung einer Jahressonderzahlung ein arbeitsvertraglicher Freiwilligkeitsvorbehalt konkludent aufgehoben werde.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG , § 169 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Ob mit den aufgeworfenen Rechtsfragen tatsächlich in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen aufgezeigt wurden, die der Beantwortung durch das BSG bedürfen, kann hier dahinstehen. Denn es fehlt schon an einem hinreichenden Vortrag zur Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen, der dem Senat die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit in diesem Rechtsstreit ermöglichen würde. Mangels jeglicher Darstellung des Sachverhalts und seiner sozialrechtlichen Einordnung wird nicht deutlich, warum es auf die arbeitsrechtlichen Vorfragen zur Bestimmung des sozialrechtlichen Anspruchs auf Insolvenzgeld hier überhaupt ankommen soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 120/14
Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 210/13