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BSG - Entscheidung vom 27.07.2015

B 9 SB 1/15 S

Normen:
SGG § 160a Abs. 1
GVG § 17a Abs. 4 S. 4

BSG, Beschluss vom 27.07.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 1/15 S

DRsp Nr. 2015/14428

Anfechtungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen des LSG

Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2015 - L 10 SB 207/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 4;

Gründe:

Durch Beschluss vom 22.6.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.6.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor.

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 207/15
Vorinstanz: SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 2252/14