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BSG - Entscheidung vom 27.01.2015

B 14 AS 53/14 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
WoGG § 8
WoGG § 12

BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 53/14 BH

DRsp Nr. 2015/2664

Anerkennung tatsächlicher Aufwendungen für Unterkunft Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art in Bezug auf das Begehren auf Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft anstelle der nach der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Leistungen nach Maßgabe der Werte in der Tabelle zu § 8 bzw. § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % nach § 22 SGB II ergeben könnten, ist mit Blick auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten und die Voraussetzungen für den hilfsweisen Rückgriff auf die Tabellenwerte zum WoGG nicht erkennbar.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z., P., A., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; WoGG § 8 ; WoGG § 12 ;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht ( BSG ) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Antragsvorbringen noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dass sich solche Fragen grundsätzlicher Art hier in Bezug auf das Begehren der Klägerin auf Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft anstelle der ihr nach der angefochtenen Entscheidung zuerkannten Leistungen nach Maßgabe der Werte in der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz ( WoGG ) bzw zu § 12 WoGG zuzüglich eines Zuschlags von 10 % nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch ergeben könnten, ist mit Blick auf die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu den Anforderungen an die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten und die Voraussetzungen für den hilfsweisen Rückgriff auf die Tabellenwerte zum WoGG nicht erkennbar (vgl zuletzt etwa BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 73).

Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit die Klägerin sinngemäß als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG ; Art 103 Abs 1 Grundgesetz ) rügt, das LSG habe in der Person des Vorsitzenden die sich aus § 112 Abs 2 SGG ergebenden Pflichten zur Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses verletzt, müsste dazu dargelegt werden, inwiefern zum einen ihr Bruder als ihr Vertreter vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 10. Aufl 2012, § 62 RdNr 11d mwN), und inwieweit weiterhin die angefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Dass Letzteres erfolgreich vorgetragen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, dass die von dem Beklagten gewählte Methode zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Miethöhe den in der Rechtsprechung des BSG aufgestellten Anforderungen nicht entspreche und dass dies mangels Datenbasis auch nicht nachholbar sei, ein Anspruch auf Übernahme von Kosten der Unterkunft oberhalb der Tabellenwerte des WoGG zuzüglich Sicherheitszuschlags zustehen könnte.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 851/12
Vorinstanz: SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 367/11