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BSG - Entscheidung vom 11.06.2015

B 9 V 8/15 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen B 9 V 8/15 B

DRsp Nr. 2015/11098

Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung nach einem Fallschirmsprung Stärkere Berücksichtigung bestimmter Beweismittel Kein Anspruch auf ein Obergutachten

1. § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG entzieht die Beweiswürdigung des LSG der Überprüfung durch das Revisionsgericht. 2. Unabhängig davon gibt es keinen Grundsatz, dass ein bestimmtes Beweismittel wegen seines höheren Werts bei der Beweiswürdigung generell stärker zu berücksichtigen ist. 3. Die Tatsachengerichte haben lediglich zu beachten, dass nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft besitzen als gerichtliche Gutachten. 4. Dies hindert das Gericht aber nicht, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die diesen Unterschieden Rechnung trägt, gleichwohl aus bestimmten Gründen dem Verwaltungsgutachten zu folgen. 5. Schließlich sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" nicht vor; bei widersprechenden Gutachten bzw. gutachterlichen Stellungnahmen ist das Gericht lediglich gehalten, sich mit dem Gutachten, dem es nicht folgt, auseinander zu setzen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 9.1.2015 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und Gewährung von Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz wegen eines Knieschadens verneint. Weder ein Gesundheitserstschaden noch der behauptete Unfallhergang bei einem Fallschirmsprung ließen sich vollbeweislich klären. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er als Verfahrensmangel die Verletzung von § 103 SGG sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Sachkunde das Gericht dem von der Beklagten eingereichten Privatgutachten gegenüber dem von Amts wegen eingeholten Gutachten den Vorzug gegeben habe. Das Gericht hätte ein Obergutachten einholen müssen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG ), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

Daran fehlt es hier. Der anwaltlich vertretene Kläger behauptet selber nicht, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt bzw aufrechterhalten zu haben.

Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Würdigung der widerstreitenden Gutachten durch das LSG wendet, weist der Senat den Kläger auf Folgendes hin: § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG entzieht die Beweiswürdigung des LSG der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Unabhängig davon gibt es keinen Grundsatz, dass ein bestimmtes Beweismittel wegen seines höheren Werts bei der Beweiswürdigung generell stärker zu berücksichtigen ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 128 RdNr 4a mwN). Die Tatsachengerichte haben lediglich zu beachten, dass nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten bzw gutachterliche Stellungnahmen grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft besitzen als gerichtliche Gutachten ( BSG SozR 1500 § 128 Nr 24 mwN). Dies hindert das Gericht aber nicht, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung, die diesen Unterschieden Rechnung trägt, gleichwohl aus bestimmten Gründen dem Verwaltungsgutachten zu folgen (vgl BSG Beschluss vom 26.5.2000 - B 2 U 90/00 B - Juris). Schließlich sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung eines Sachverständigengutachtens durch ein "Obergutachten" nicht vor ( BSG Beschluss vom 17.11.2003 - B 3 P 23/03 B - Juris; Beschluss vom 1.4.2014 - B 9 V 54/13 B - RdNr 10). Bei widersprechenden Gutachten bzw - wie hier - gutachterlichen Stellungnahmen ist das Gericht lediglich gehalten, sich mit dem Gutachten, dem es nicht folgt, auseinander zu setzen ( BSG Beschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris RdNr 5).

Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum das LSG diesen Vorgaben nicht genügt haben sollte. Insbesondere setzt sie sich nicht damit auseinander, dass das LSG, wie vor ihm das SG , bereits den für die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung erforderlichen Gesundheitserstschaden (vgl BSG Urteil vom 15.12.1999 - B 9 VS 2/98 R - SozR 3-3200 § 81 Nr 16) nicht im Vollbeweis feststellen konnte; dabei hat es sich ua auch auf die Ausführungen des von der Beschwerde ins Feld geführten Gutachten des Sachverständigen Dr. H. gestützt.

Auch den behaupteten Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Seine Beschwerde macht sinngemäß geltend, die Instanzgerichte hätten eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil sie sich bei der Beurteilung des Kausalzusammenhangs überraschend eigene medizinische Sachkunde angemaßt hätten (vgl BSG Beschluss vom 15.9.2011 - B 2 U 157/11 B - Juris RdNr 9 mwN). Indes hat die Beschwerde nicht dargetan, warum LSG und SG die erforderliche Sachkunde im konkreten Fall nicht aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten bzw Sachverständigen-Stellungnahme gewinnen konnten, aus denen sie lediglich andere Schlüsse als der Kläger gezogen haben. Art 103 GG verpflichtet die Gerichte nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht der Verfahrensbeteiligten zu folgen.

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 VS 7/13
Vorinstanz: SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VS 7/11