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BGH - Entscheidung vom 16.04.2015

III ZB 52/15

Normen:
GeschOBGH § 14 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 16.04.2015 - Aktenzeichen III ZB 52/15

DRsp Nr. 2015/7520

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde

Tenor

Die als Gegenvorstellung auszulegende "Beschwerde" des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 18. März 2015 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GeschOBGH § 14 Abs. 2;

Gründe

Entgegen der Vermutung des Antragstellers waren an dem Senatsbeschluss vom 18. März 2015, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, alle im Rubrum aufgeführten Richter beteiligt. Dass der Beschluss lediglich vom Vorsitzenden und vom Berichterstatter unterzeichnet worden ist, beruht auf § 14 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesgerichtshofs. Danach genügen bei Beschlüssen der hier in Rede stehenden Art die Unterschriften dieser beiden Richter.

Auch im Übrigen gibt die Gegenvorstellung keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage abweichend vom Senatsbeschluss vom 18. März 2015 zu beurteilen.

Der Antragsteller kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache durch den Senat nicht rechnen.

Vorinstanz: LG Potsdam, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 104/14
Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 29.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 W 15/14